Ratgeber · Marktplatz-Händler
§ 22f UStG: Was Marktplatz-Händler aus dem Ausland wissen müssen
Von PortoDoc · Stand · 10 Min. Lesezeit

§ 22f UStG betrifft dich doppelt, wenn du über Amazon, eBay, Etsy oder einen anderen Marktplatz nach Deutschland verkaufst: Der Marktplatz zeichnet Daten über dich auf. Sitzt deine Firma außerhalb von EU und EWR, benennst du als Marktplatz-Händler zudem mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland.
Auf dieser Seite
Betrifft dich das?
01Verkaufst du Waren über einen Online-Marktplatz (das Gesetz sagt: elektronische Schnittstelle)?
- Ja
- Lies weiter: § 22f und § 25e UStG regeln den Verkauf über Marktplätze.
- Nein
- Dann ist dieser Ratgeber nicht für dich. Zur Umsatzsteuer allgemein: unser Umsatzsteuer-Ratgeber.
02Beginnt oder endet der Versand deiner Waren in Deutschland, etwa aus einem Lager in Deutschland oder an Kunden hier?
- Ja
- Der Marktplatz führt für diese Verkäufe Aufzeichnungen nach § 22f (§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Nein
- Die Aufzeichnungen nach § 22f Abs. 1 UStG betreffen nur Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden.
03Sitzt deine Firma außerhalb von EU und EWR (kein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Staat)?
- Ja
- Willst du über einen Marktplatz Lieferungen ausführen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, benennst du als Firma außerhalb von EU und EWR mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (UStAE 22f.2).
- Nein
- Die Pflicht zum Empfangsbevollmächtigten aus § 22f gilt für dich nicht. Deine Steuerdaten zeichnet der Marktplatz trotzdem auf.
Dreimal Ja? Dann gelten die Schritte unten für dich.
Was zeichnet der Marktplatz auf?
Der Betreiber des Marktplatzes muss für Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden, diese Angaben aufzeichnen (§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG), außer er gilt selbst als Lieferer (§ 3 Abs. 3a UStG):
- Zu dir: vollständiger Name und Anschrift, E-Mail-Adresse oder Website (Nr. 1–2).
- Deine Steuernummern: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); deine Steuernummer vom Finanzamt, soweit bekannt (Nr. 3–4).
- Deine Bankverbindung oder die Nummer deines virtuellen Kontos, soweit bekannt (Nr. 5).
- Zu jedem Verkauf: Beginn und Ziel des Versands, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes, eine Beschreibung der Waren und, soweit bekannt, die Bestell- oder Transaktionsnummer (Nr. 6–9).
Zehn Jahre Aufbewahrung: Der Marktplatz bewahrt diese Aufzeichnungen zehn Jahre auf und übermittelt sie dem Finanzamt auf Anforderung elektronisch (§ 22f Abs. 4 UStG). Bist du beim Marktplatz als Privatverkäufer registriert, zeichnet er Name, Anschrift, die Angaben zum Verkauf und dein Geburtsdatum auf (§ 22f Abs. 2 UStG).
Zählt die alte Bescheinigung noch?
Die alte Bescheinigung zählt nicht mehr: Bis zum 30.06.2021 stützten sich Marktplätze auf ein Papier des Finanzamts, das deine Erfassung bestätigte (Bescheinigung über die steuerliche Erfassung, beantragt mit Vordruck USt 1 TJ). Für Lieferungen nach dem 30.06.2021 wird es nicht mehr anerkannt (UStAE 22f.1 Abs. 2 Satz 4). Mehr dazu in den Briefarten A–Z.
Es zählt deine deutsche USt-IdNr.: Seit dem 01.07.2021 zeichnet der Marktplatz sie als Nachweis auf (UStAE 22f.1 Abs. 2 Satz 2). Mit Zulassung durch sein Finanzamt kann er sich deutsche USt-IdNrn. vom BZSt bestätigen lassen (UStAE 18e.3).
Was passiert, wenn du nicht registriert bist?
- Der Marktplatz haftet für die Umsatzsteuer, die du aus Verkäufen über ihn nicht zahlst (§ 25e Abs. 1 UStG). Das gilt nicht, wenn der Marktplatz selbst als Verkäufer behandelt wird (§ 3 Abs. 3a UStG).
- Keine Haftung bei gültiger deutscher USt-IdNr. zum Zeitpunkt des Verkaufs, außer der Marktplatz wusste oder hätte wissen müssen, dass du deine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllst (§ 25e Abs. 2 UStG).
- Aufforderung durch den Marktplatz: Erfährt er von einem Verstoß, fordert er dich auf, ihn in höchstens zwei Monaten abzustellen. Tust du es nicht, entgeht er der Haftung nur, wenn er alle deine Händlerkonten sperrt (UStAE 25e.2 Abs. 3).
- Mitteilung deines Finanzamts: Erfüllst du deine steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang und versprechen andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg, darf dein Finanzamt das dem Marktplatz mitteilen (§ 25e Abs. 4 UStG). Ein fehlender Empfangsbevollmächtigter nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ist einer der Verstöße, die die Finanzverwaltung aufzählt (UStAE 25e.3 Abs. 1).
Was solltest du tun?
- 01Finde dein Finanzamt. Es richtet sich nach dem Land, in dem deine Firma sitzt (§ 1 UStZustV): etwa Bonn-Innenstadt für die USA, Hannover-Nord für das Vereinigte Königreich, Dortmund-Unna für die Türkei. Länder ohne eigene Zuordnung, etwa China, gehören zu Berlin International. Der Finanzamt-Finder zeigt deins.
- 02Beantrage die umsatzsteuerliche Erfassung mit dem Fragebogen für im Ausland ansässige Unternehmer. Unser Ratgeber zum Fragebogen zeigt jeden Abschnitt.
- 03Benenne im selben Antrag einen Empfangsbevollmächtigten im Inland, wenn deine Firma außerhalb von EU und EWR sitzt und über einen Marktplatz verkauft (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG). Er muss nicht zur Steuerberatung befugt sein (UStAE 22f.2).
- 04Trag deine deutsche USt-IdNr. im Händlerkonto ein, sobald du sie hast. Der Marktplatz zeichnet sie auf (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
- 05Lies jeden Brief vom Finanzamt. Es schreibt auf Deutsch, und seine Briefe setzen Fristen.
Was gilt für Händler aus der EU, was für Drittstaaten?
| Thema | Sitz in einem anderen EU-Staat | Sitz außerhalb von EU und EWR |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen des Marktplatzes | Ja, für Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden | Ja, für Lieferungen, die in Deutschland beginnen oder enden |
| Nachweis, den der Marktplatz aufzeichnet | Deine deutsche USt-IdNr. Ausnahmen (UStAE 25e.2 Abs. 1): nur Fernverkäufe nach Deutschland unter der Umsatzschwelle (§ 3c Abs. 4 UStG): deine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat oder, ohne sie, eine Erklärung von dir; nur Fernverkäufe, die du über den One-Stop-Shop (OSS) erklärst: die USt-IdNr. des EU-Staats, in dem du am OSS teilnimmst | Deine deutsche USt-IdNr.; in einigen Fällen ohne Erfassungspflicht in Deutschland eine Erklärung von dir (UStAE 25e.2 Abs. 1) |
| Empfangsbevollmächtigter im Inland | Nach § 22f nicht verlangt; freiwillig | Pflicht mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung für Marktplatz-Händler außerhalb von EU und EWR (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG) |
| Wenn das Finanzamt einen verlangt (§ 123 AO) | Gilt nicht | Gilt für jede Firma außerhalb von EU und EWR |
Welche Fehler passieren häufig?
- Warten, bis das Finanzamt fragt. Für Marktplatz-Händler außerhalb von EU und EWR gehört der Empfangsbevollmächtigte schon in den Antrag. Treten die Voraussetzungen erst später ein, benennst du ihn unaufgefordert (UStAE 22f.2).
- Auf die alte Bescheinigung setzen. Für Lieferungen nach dem 30.06.2021 wird sie nicht mehr anerkannt (UStAE 22f.1 Abs. 2).
- Als Privatverkäufer registriert, aber gewerblich tätig. Ein Umsatz ab 22.000 € auf einem Marktplatz in einem Kalenderjahr ist ein deutliches Anzeichen, dass die private Registrierung falsch ist (UStAE 25e.2 Abs. 4).
- Steuernummer und USt-IdNr. verwechseln. Der Marktplatz braucht die USt-IdNr. vom BZSt (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG); die Steuernummer vom Finanzamt ist eine andere Nummer.
Nächster Schritt
Weiterlesen: Was ein Empfangsbevollmächtigter tut und wie du ihn benennst: Empfangsbevollmächtigter für das Finanzamt. Die Registrierung im Ganzen: Umsatzsteuer in Deutschland für Händler außerhalb der EU.
Häufige Fragen
Verlangt Amazon den Empfangsbevollmächtigten oder das Gesetz?
Das deutsche Gesetz. Marktplatz-Händler mit Sitz außerhalb von EU und EWR benennen ihn mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Marktplatz zeichnet deine deutsche USt-IdNr. auf (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Ist ein Empfangsbevollmächtigter dasselbe wie ein Steuerberater?
Nein. Ein Empfangsbevollmächtigter nimmt die Briefe des Finanzamts für dich entgegen. Er muss nicht zur Steuerberatung befugt sein (UStAE 22f.2) und gibt keine Erklärungen für dich ab.
Meine Firma sitzt in der EU. Brauche ich für Amazon.de einen Empfangsbevollmächtigten?
Nicht nach § 22f UStG: Diese Pflicht gilt nur für Firmen außerhalb von EU und EWR. Auch § 123 AO gilt nur außerhalb von EU und EWR. Freiwillig kannst du einen benennen.
Der Marktplatz fragt nach meiner Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. Brauche ich die noch?
Nein. Diese Bescheinigung (beantragt mit Vordruck USt 1 TJ) wird für Lieferungen nach dem 30.06.2021 nicht mehr anerkannt. Seit dem 01.07.2021 zeichnet der Marktplatz stattdessen deine deutsche USt-IdNr. auf (UStAE 22f.1 Abs. 2).
Warum wurde mein Händlerkonto wegen der deutschen Umsatzsteuer gesperrt?
Der Marktplatz kann für Umsatzsteuer haften, die du nicht gezahlt hast (§ 25e UStG). Er vermeidet das, indem er alle deine Händlerkonten sperrt, wenn ein Verstoß nicht rechtzeitig behoben ist oder dein Finanzamt ihm einen Verstoß mitgeteilt hat (UStAE 25e.2 Abs. 3, 25e.3). Was fehlt, sagen dir dein Finanzamt oder ein Steuerberater.
Bei welchem Finanzamt melde ich mich an?
Das richtet sich nach dem Land, in dem deine Firma sitzt (§ 1 UStZustV): etwa Bonn-Innenstadt für die USA, Hannover-Nord für das Vereinigte Königreich, Dortmund-Unna für die Türkei. Länder ohne eigene Zuordnung, etwa China, gehören zum Finanzamt Berlin International.
Kann PortoDoc mein Empfangsbevollmächtigter sein?
Ja: Du unterschreibst unsere Vollmacht und benennst die Postuvio UG (haftungsbeschränkt) selbst beim Finanzamt. Wir scannen deine Post und du bekommst eine Nachricht. Steuerberatung und Erklärungen übernehmen wir nicht.
Nächster Schritt
RATGEBER · 6 MIN. LESEZEIT
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung für Firmen im Ausland: so trägst du den Empfangsbevollmächtigten ein →
Feld für Feld durch den Abschnitt zum Empfangsbevollmächtigten im Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung: was du einträgst, typische Fehler und ein Beispiel.
Dein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland.
Wir nehmen deine Briefe vom Finanzamt in Ahrensburg bei Hamburg entgegen, scannen sie und schicken dir eine Nachricht. In jedem Tarif bekommst du dazu eine englische KI-Übersetzung, je nach Tarif auch eine KI-Zusammenfassung: eine Hilfe, keine Steuerberatung – es gilt das Original. Starter kostet 19,95 € im Monat.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle)
Gesetzestext anzeigen
„Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
- § 25e UStG (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle)
Gesetzestext anzeigen
„Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.“
- § 3 UStG (Lieferung; Abs. 3a: Marktplatz als Lieferer)
- § 3c UStG (Fernverkauf)
- § 123 AO (Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten)
Gesetzestext anzeigen
„Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.“
- § 1 UStZustV (Zuständige Finanzämter)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitte 18e.3, 22f.1, 22f.2, 25e.1–25e.3, Stand 2. Juni 2026 (Bundesministerium der Finanzen)
Wortlaut anzeigen
„Nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG müssen Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die beabsichtigen, Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle auszuführen, die im Inland steuerpflichtig sind, dem für die Umsatzbesteuerung nach § 1 UStZustV zuständigen Finanzamt mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.“
- Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung inländischer USt-IdNrn. für Betreiber elektronischer Schnittstellen
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Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein. Er ist keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.