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Ratgeber · § 122 AO

Fristen und Zugangsfiktion: Wann ein Brief vom Finanzamt als zugegangen gilt

Von PortoDoc · Stand · 9 Min. Lesezeit

Illustration: Ein gewundener Weg mit drei Fahnen-Meilensteinen von einem Finanzamt zu einem Haus mit blauem Briefkasten, auf dem ein PortoDoc-Brief reist.

Am vierten Tag nach Postaufgabe gilt ein Brief vom Finanzamt im Inland als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat (§ 122 Abs. 2 AO). Ab diesem Tag laufen die Fristen, nicht ab dem Öffnen des Briefs (Zugangsfiktion). Mehr im Blogartikel Zugangsfiktion bei Behördenpost.

Auf dieser Seite

Wann gilt ein Brief als zugegangen?

Ab der Bekanntgabe laufen die Fristen. Welcher Tag das ist, legt die Abgabenordnung (AO) je nach Übermittlungsweg fest:

Wann ein Brief vom Finanzamt als bekannt gegeben gilt, je nach Übermittlungsweg (Stand 24.10.2026)
ÜbermittlungGilt als bekannt gegebenRechtsgrundlage
Per Post im InlandAm vierten Tag nach der Aufgabe zur Post§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Per Post ins AuslandEinen Monat nach der Aufgabe zur Post§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO
Elektronisch übermitteltAm vierten Tag nach der Absendung§ 122 Abs. 2a AO
Zum Abruf bereitgestellt (z. B. ELSTER)Am vierten Tag nach der Bereitstellung§ 122a Abs. 4 AO
An Beteiligte außerhalb von EU/EWR, die auf Verlangen keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habenBrief: einen Monat nach der Aufgabe zur Post. Elektronisches Dokument: am vierten Tag nach der Absendung§ 123 Satz 2 AO

Ausnahme: Bei § 122 Abs. 2 und 2a AO gilt die Regel nicht, wenn der Brief nicht oder später angekommen ist; im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang nachweisen. Bei § 123 AO gilt die Ausnahme nur, wenn feststeht, dass er nicht oder später ankam (§ 123 Satz 3 AO). Die vier Tage gelten für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden; vorher waren es drei Tage (Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236).

Was steht genau in § 122 Abs. 2 AO?

  • Was: ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post kommt, zum Beispiel ein Steuerbescheid.
  • Im Inland: Er gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr. 1).
  • Im Ausland: Er gilt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr. 2).
  • Ausnahme: nicht, wenn der Brief gar nicht oder später angekommen ist. Die Ausnahme erfasst nur diese zwei Fälle.
  • Beweislast: Im Zweifel muss die Behörde nachweisen, dass und wann der Brief angekommen ist.

Was gilt an Wochenenden und Feiertagen?

Es gelten die Regeln des BGB: Fristen im Steuerrecht berechnen sich nach den §§ 187 bis 193 BGB (§ 108 Abs. 1 AO). Für das Ende einer Frist gilt zusätzlich § 108 Abs. 3 AO:

Auch der Bekanntgabetag verschiebt sich: Der Bundesfinanzhof wendet diese Regel auch auf den Tag der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO an (Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98). Ist der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post also ein Samstag, gilt der Brief erst am folgenden Montag als bekannt gegeben.

Rechenbeispiel: Wann endet die Einspruchsfrist?

Ein Bescheid, zwei Wege: Ein Finanzamt gibt am Dienstag, 13. Januar 2026 einen Bescheid zur Post. So ergeben sich die Daten:

Rechenbeispiel: Bescheid am Dienstag, 13. Januar 2026 zur Post gegeben
ThemaBrief im InlandBrief ins Ausland (oder § 123 AO ohne Empfangsbevollmächtigten)
Aufgabe zur PostDienstag, 13. Januar 2026Dienstag, 13. Januar 2026
Gilt als bekannt gegebenMontag, 19. Januar 2026: Der vierte Tag ist Samstag, 17. Januar, deshalb der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO)Freitag, 13. Februar 2026: einen Monat nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Einspruchsfrist endet (§ 355 Abs. 1 AO)Donnerstag, 19. Februar 2026Freitag, 13. März 2026

Beispiel ohne Feiertag am Bekanntgabetag oder am Fristende und unter der Annahme, dass der Brief rechtzeitig angekommen ist. Ein Feiertag, der nur in die Frist fällt, verschiebt sie nicht (§ 108 Abs. 3 AO). Allgemeine Information, Stand 24.10.2026; keine Steuerberatung im Einzelfall.

Welche Fristen beginnen zu laufen?

  • Einspruch: Du hast einen Monat nach der Bekanntgabe Zeit für den Einspruch (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Frist läuft ab dem Tag der Bekanntgabe, nicht ab dem Tag, an dem du den Brief liest.
  • Zahlung: Zahlst du eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fällt ein Säumniszuschlag an: für jeden angefangenen Monat 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Steuerbetrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben, außer bei Zahlung in bar oder per Scheck (§ 240 Abs. 3 AO).
  • Steuererklärungen: Gibst du eine Erklärung nicht oder nicht fristgemäß ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO). Bei Jahreserklärungen, die nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden, muss es ihn in der Regel festsetzen (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Ausnahmen).
  • Höhe des Verspätungszuschlags: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 10 Euro je Monat; bei Jahreserklärungen 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und Abzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt es keinen festen Satz (§ 152 Abs. 8 AO).

Was kannst du tun?

  1. 01Daten notieren: Schreib dir das Datum des Bescheids auf und den Tag, an dem der Brief tatsächlich bei dir ankam. Das Gesetz rechnet ab der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO).
  2. 02Bekanntgabetag ausrechnen: im Inland der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post, im Ausland einen Monat danach. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, nimm den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
  3. 03Frist eintragen: Trag das Ende der Einspruchsfrist und den Fälligkeitstag der Zahlung in deinen Kalender ein. Wie das Beispiel zeigt, endet eine Monatsfrist am gleichen Datum im Folgemonat, falls nötig verschoben auf den nächsten Werktag.
  4. 04Bei Zweifeln fragen: Kam der Brief später an als am errechneten Tag, oder bist du unsicher, frag einen Steuerberater. Im Zweifel muss die Behörde nachweisen, wann der Brief angekommen ist (§ 122 Abs. 2 AO).
  5. 05Empfangsbevollmächtigten benennen: Sitzt du außerhalb von EU und EWR, kannst du einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Briefe an diese Adresse gehen ins Inland, es gilt die Vier-Tage-Regel (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), und die Monatsregel des § 123 Satz 2 AO greift nicht. Die Frist beginnt dann früher. Mehr im Ratgeber Empfangsbevollmächtigter für das Finanzamt.

Wie PortoDoc das löst

  1. 01Adresse: Du meldest dich an und bekommst deine Postanschrift in Ahrensburg bei Hamburg mit deiner persönlichen PD-Nummer. Sie ist eine Zustelladresse für Briefpost, keine Geschäfts-, Sitz- oder Impressumsadresse.
  2. 02Benennung: Du unterschreibst die Vollmacht mit § 123 AO. Unter „Für das Finanzamt“ zeigt dir dein Konto genau, was du einträgst. Beim Finanzamt benennst du PortoDoc selbst, zum Beispiel im Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung.
  3. 03Scan: Das Finanzamt schreibt an uns. Wir scannen jeden Brief, und du bekommst eine Nachricht. Der Brief liegt als PDF in deinem Konto.
  4. 04KI-Zusammenfassung: In jedem Tarif bekommst du dazu eine englische KI-Übersetzung, je nach Tarif auch eine KI-Zusammenfassung: unverbindliche Hilfen, keine Steuerberatung – es gilt das Original.
  5. 05Deine Antwort: Du oder dein Steuerberater antworten dem Finanzamt. Erklärungen, Steuerberatung und Fristenkontrolle übernehmen wir nicht.

PortoDoc ist ein Dienst der Postuvio UG (haftungsbeschränkt), Am Tiergarten 10-12, 22926 Ahrensburg. Die Briefe kommen in Ahrensburg (Schleswig-Holstein) an; die Daten liegen auf Servern in der EU (Hetzner, Finnland).

Häufige Fragen

Wann gilt ein Brief vom Finanzamt als zugegangen?

Per Post im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, per Post ins Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO). Elektronisch übermittelt am vierten Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO), zum Abruf bereitgestellt (etwa in ELSTER) am vierten Tag nach der Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO). Stand 24.10.2026.

Sind es nicht drei Tage?

Nicht mehr: Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden, gelten vier Tage (Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236). Vorher waren es drei Tage.

Was gilt, wenn der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist?

Dann gilt der Brief am nächsten Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO). Der Bundesfinanzhof wendet die Regel auch auf den Bekanntgabetag an (Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98).

Der Brief kam später an als am errechneten Tag. Was jetzt?

Dann greift die Regel nicht: Es zählt der spätere Zugang. Im Zweifel muss die Behörde nachweisen, dass und wann der Brief angekommen ist (§ 122 Abs. 2 AO). Notier dir das tatsächliche Zugangsdatum und frag zu deinem Fall einen Steuerberater.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid?

Einen Monat nach der Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Gilt der Bescheid am Montag, 19.01.2026 als bekannt gegeben, endet die Einspruchsfrist am Donnerstag, 19.02.2026.

Rechnet oder überwacht PortoDoc meine Fristen?

Nein. PortoDoc nimmt deine Briefe entgegen und scannt sie; Fristen überwachen wir nicht. Ob und wann eine Frist läuft, prüfst du selbst oder mit deinem Steuerberater; maßgeblich ist der Brief.

Nächster Schritt

RATGEBER · 7 MIN. LESEZEIT

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Wir nehmen deine Briefe vom Finanzamt in Ahrensburg bei Hamburg entgegen, scannen sie und schicken dir eine Nachricht; die Adresse ist keine Geschäfts-, Sitz- oder Impressumsadresse. In jedem Tarif bekommst du dazu eine englische KI-Übersetzung, je nach Tarif auch eine KI-Zusammenfassung: unverbindliche Hilfen, keine Steuerberatung – es gilt das Original. Starter kostet 19,95 € im Monat; bei monatlicher Zahlung kannst du zum Ende jedes Monats kündigen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zuletzt geprüft am · So prüfen wir unsere Angaben

Dieser Ratgeber erklärt die Regeln allgemein. Er ist keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.